Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung
FeinOAusbV 2024§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ | mit 20 Prozent, |
2.
| „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ | mit 10 Prozent, |
3.
| „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ | mit 40 Prozent, |
4.
sowie
| „Fertigungstechnik“ | mit 20 Prozent |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden – wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.